Wie ist die Schweigepflicht geregelt?

Bezüglich der Psychotherapie besteht die im Strafgesetzbuch festgelegte Schweigepflicht. Inhalte der Therapie dürfen vom Therapeuten ohne Erlaubnis des Klienten an keine Person oder Institution weitergeleitet werden.
Auch die Krankenkasse oder der Hausarzt des Klienten haben keinen Zugriff auf die Inhalte der Behandlung. Die Krankenkasse erfährt für den Antrag lediglich eine Diagnosenummer nach ICD-10. Der Hausarzt oder der überweisende Facharzt kann jedoch mit Zustimmung des Klienten einen Bericht vom Psychotherapeuten erhalten.

Posted in: Psychotherapie allgemein